Beförderungsbedingungen der Ostseeland Verkehr GmbH für den Schienenpersonenfernverkehr im InterConnex
§ 1. Anwendung dieser Bedingungen
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Produkte
§ 4. Fahrscheine und deren Verkauf
§ 5. Fahrpreise
§ 6. Reservierung
§ 7. Beförderung
§ 8. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
§ 9. Verhalten der Reisenden
§ 10. Zuweisung von Wagen und Plätzen
§ 11. Ungültige Fahrausweise
§ 12. Erhöhtes Beförderungsentgelt
§ 13. Rücknahme, Umtausch, Erstattung
§ 14. Mitnahme von Sachen
§ 15. Mitnahme von Tieren
§ 16. Fundachsen
§ 17. Beförderung von behinderten Menschen nach SGB IX
§ 18. Haftung
§ 19. Verjährung
§ 20. Verspätung oder Ausfall des Zuges / Fahrgastrechte im Schienenpersonenverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und ggf. daraus resultierenden Anschlussversäumnissen
§ 21. Gerichtsstand
§ 1. Anwendung dieser Bedingungen
Die Ostseeland Verkehr GmbH, nachfolgend OLA genannt, erbringt Schienenpersonenfernverkehr-Beförderungsdienstleistungen für Personen, Sachen und Tiere in ihren Beförderungsmitteln. Es gelten die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis II , und die nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2. Geltungsbereich
(1) Als Beförderungsmittel gelten die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge der OLA.
(2) Das Hausrecht in den Beförderungsmitteln der OLA wird durch ihr Verkehrs- und Betriebspersonal wahrgenommen.
(3) Die Reisenden erkennen mit dem Betreten der Fahrzeuge die Beförderungsbedingungen der OLA für den SPFV im InterConnex sowie gegebenenfalls sonstige besondere Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als rechtsverbindlich an. Die Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrags.
(4) Die Reisenden treten mit Erwerb der Fahrkarte ausschließlich in eine Rechtsbeziehung mit dem befördernden Unternehmen.
§ 3. Produkte
Die OLA bietet im Fernverkehr das Produkt InterConnex – “X” an.
Die Beförderung von Reisenden erfolgt in einer Wagenklasse.
§ 4. Fahrscheine und deren Verkauf
(1) Fahrscheine können an den durch die OLA eingerichteten Verkaufsstellen frühestens drei Monate vor ihrem Geltungstag erworben werden. Ausnahmen bilden Fahrscheine, deren Gültigkeitstag erst durch Entwertung durch das Fahrpersonal oder dafür vorgesehenen Entwertern aufgedruckt wird. Die Ausgabe bestimmter Fahrscheine kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.
(2) Die Geltungsdauer eines Fahrscheines beträgt für Fahrscheine, die über Agenturen verkauft werden, fünf Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums berechtigt der Fahrschein zur einmaligen Nutzung des Beförderungsmittels auf der Strecke, für die der Fahrschein ausgestellt worden ist.
Die Geltungsdauer nach Fahrtantritt beträgt einen Tag, eine Fahrtunterbrechung ist nicht zugelassen.
Die Geltungsdauer von Fahrscheinen, die über das Internet erworben werden (Online-Tickets) ist in den AGB Online-Ticket geregelt.
(3) Ein Fahrausweis ist nur übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen ausgestellt ist und die Fahrt noch nicht angetreten wurde. Im Internet gebuchte Fahrausweise sind nicht übertragbar.
(4) Fahrausweise können vor dem Fahrtantritt erworben werden. Besitzen Kunden bei Fahrtantritt keinen Fahrausweis, so muss der Fahrausweis unaufgefordert nach Fahrtantritt beim Zugbegleiter erworben werden.
(5) Fahrausweise, die erst durch Entwertung Gültigkeit erlangen, sind dem Zugbegleitpersonal ohne gesonderte Aufforderung zur Entwertung auszuhändigen.
(6) Der Reisende hat sich bei Erhalt des Fahrausweises zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt und dem Verlassen des Bahnsteiges einschließlich der Zu- und Abgänge im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. Fahrausweise sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt mit dem Verlassen des Fahrzeugs am Zielort als beendet.
(8) Für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet.
(9) Kommt der Reisende einer Pflicht nach den Absätzen 5 und 6 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 12 bleibt unberührt.
§ 5. Fahrpreise
(1) Für die Beförderung sind die in der Preisliste veröffentlichten Fahrpreise zu entrichten. Kinder unter 6 Jahren werden kostenfrei in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
Eigene Kinder bzw. Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahren werden in Begleitung mindestens eines Eltern- bzw. Großelternteils kostenfrei befördert.
(2) Beim Kauf des Fahrscheins im Zug soll der Fahrpreis vom Reisenden abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über € 50,- zu wechseln und Ein- und Zwei-Centstücke im Wert von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden.
(3) Fahrkarten zu besonderen Preisen werden für festgelegte Tage und Züge kontingentiert vorgehalten, dies gilt für:
- Fahrscheine, die über das Internet erworben werden,
- angemeldete Gruppen,
- Sonderangebote.
Soweit die bereitgestellten Kontingente aufgebraucht sind, ist ein Erwerb der Fahrkarten zu besonderen Preisen nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Erwerb von Fahrscheinen zu besonderen Preisen (sog. Super-Spartickets oder Aktionstickets) besteht nicht.
Eine Quittung mit Vorsteuerausweis wird nur im Auftrag des Kunden und höchstens innerhalb von vier Wochen nach Fahrtende ausgestellt.
(4) Tarifliche Sonderangebote können – auch zeitlich befristet – gewährt werden.
(5) Gruppen (ab 6 Personen) können einen rabattierten Gruppenfahrschein im Veolia Verkehr Kundenservice erhalten. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 6. Reservierung
(1) Reservierte Plätze sind innerhalb von 15 Minuten nach Antritt der Fahrt einzunehmen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf den Sitzplatz. Der Platz kann dann vom Personal an andere Reisende vergeben werden. Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig, für den Fall ausgeschlossen.
(2) Reservierungen sind für alle Reisenden kostenpflichtig.
(3) Ein Anspruch auf Reservierungen besteht nicht.
§ 7. Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, wenn
1. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis vorweisen kann oder erwirbt,
2. den geltenden Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen, den behördlichen Anordnungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der OLA entsprochen wird,
3. die Beförderung mit fahrplanmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln -im Rahmen der vorhandenen Platzkapazität- möglich ist und
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die von der OLA nicht zu verantworten sind und deren Auswirkungen sie auch nicht abwenden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Personal.
(2) Tiere und Sachen dürfen nur nach Maßgabe der §§ 14 und 15 mitgeführt werden.
(3) Gruppen (ab 6 Personen) können nur befördert werden, wenn eine Anmeldung bis spätestens 7 Tage vor Fahrtantritt beim Veolia Verkehr Kundenservice unter der Servicehotline 01805 101616 (0,14 EUR/min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfungnetze max. 0,42 EUR/min. ) erfolgt.
§ 8. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der mitreisenden Fahrgäste oder des Personals gefährden können,
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffenschutzgesetz fallen es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
(2) Kinder unter 6 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrtstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(3) Der Ausschluss von der Beförderung erfolgt in der Regel durch das Personal der OLA. Auf dessen Aufforderung hin ist das Fahrzeug am nächsten planmäßigen Halt zu verlassen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Das Personal nimmt die Personalien der Personen auf, wenn dies zur Verfolgung von Ansprüchen, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder Landespolizei übergeben werden.
§ 9. Verhalten der Reisenden
(1) Die Reisenden haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(2) Reisenden ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Lokführer / Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen zu rauchen,
8. die in den Zügen vorhandenen Sitzgelegenheiten mit Schuhen zu betreten,
9. sich in Fahrzeugen mittels Geräten zur Fortbewegung zu bewegen (z.B. Fahrräder, Inlineskater, Skateboards, und ähnliche); davon ausgenommen sind Transportmittel für Kinder und Rollstühle oder andere aus gesundheitlichen Gründen notwendige Fortbewegungsmittel,
10. laute Geräusche durch technische Hilfsmittel oder Instrumente zu erzeugen, die andere Reisende stören,
11. in den Fahrzeugen Handel zu treiben, Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen.
Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen sind mit vorheriger Zustimmung der OLA möglich.
(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.
(5) Verletzt ein Reisender trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ferner kann ein Reisender bei Verstößen nach den Absätzen 1 bis 3 zu einer Strafe von € 40,- verpflichtet werden. Bei Verunreinigungen werden zusätzlich die Reinigungskosten, mindestens jedoch € 40,- geltend gemacht. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(6) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von € 200,- zu zahlen.
(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen der §§ 4 und 5 – nicht an das Fahrpersonal, sondern direkt an den Veolia Verkehr Kundenservice zu richten. Beschwerden sind mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Fahrtrichtung unter Beifügung des Fahrausweises einzureichen.
§ 10. Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht, sofern dieser reserviert wurde. Sitzplätze sind für behinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
(2) Das Personal kann Reisende auf bestimmte Wagen und Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
§ 11. Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
7. doppelt entwertet wurden bzw. bei denen die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert wurden,
8. nicht im Original vorliegen
9. sämtliche Fahrscheine der DB AG (Ausnahmen oder Änderungen können beim Kundenbetreuer oder im CKC erfragt werden)
(2) Die Einziehung des Fahrausweises wird auf Verlangen schriftlich bestätigt.
§ 12. Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Reisender ohne einen gültigen Fahrschein ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet; dies gilt insbesondere, wenn er
1. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
2. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich nach § 4 Abs. (4) und (5) entwertet hat oder entwerten ließ, wenn eine Entwertung erforderlich ist,
3. für einen mitgeführten Hund, der nicht in einer Transportbox untergebracht ist oder für ein Fahrrad und sonstige Sachen keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter Abs. (1) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen und Entwerten eines gültigen Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Reisende nicht zu vertreten hat.
(2) Der Reisende, der bei der Fahrscheinprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auszuweisen. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrschein werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet. Bei einer Weigerung der Angabe der Personalien kann der Reisende zur Feststellung seiner persönlichen Daten der Bundes- oder Landespolizei übergeben werden.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch € 40,-. Über den bezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Quittung aus. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort entrichtet, ist dem Reisenden eine Beanstandung bei der Fahrausweisprüfung auszuhändigen.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach der Beanstandung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- erhoben.
(4) Für die Nichtbeachtung des Rauchverbotes wird einen Gebühr in Höhe von 5,00 € erhoben, diese ist sofort fällig.
§ 13. Rücknahme, Umtausch, Erstattung
(1) Rücknahme, Umtausch von Fahrscheinen
Ein ausgegebener Fahrschein wird vor dem ersten Geltungstag gegen Rückzahlung des bezahlten Fahrpreises von der ausgebenden Verkaufsstelle zurückgenommen oder gegen eine neue Fahrkarte umgetauscht. Ausgenommen hiervon sind im Internet zu besonderen Preisen erworbene Tickets (kontingentierte Onlinetickets, sog. Super-Spartickets oder Aktionstickets). Im Internet erworbene Spartickets müssen vor dem ersten Geltungstag zur Stornierung an den Veolia Verkehr Kundenservice geschickt werden.
(2) Erstattung von Fahrscheinen
Ab dem ersten Geltungstag wird, wenn der Fahrschein nicht oder nur teilweise benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem bezahlten Preis und dem regulär für die zurückgelegte Strecke zu entrichtenden Fahrpreis unter Abzug des tariflichen Bearbeitungsentgelts erstattet. Das Bearbeitungsentgelt beträgt € 5,-. Erstattungen erfolgen ausschließlich durch den Veolia Verkehr Kundenservice gegen Einsendung des zu erstattenden Fahrausweises. Die Nachweispflicht für die Nichtbenutzung des Fahrausweises liegt beim Reisenden.
Anträge auf Erstattung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem 1. Gültigkeitstag des Fahrausweises beim Veolia Verkehr Kundenservice zu stellen.
Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung,
2. bei gemäß § 11 als ungültig eingezogenem Fahrausweis,
3. für den Benutzer eines Fahrausweises, soweit das Beförderungsentgelt von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts getragen wird,
4. für die Platzreservierung,
5. für Aktions- oder Kombitickets.
§ 14. Mitnahme von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Mitnahme von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare und nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Reisenden nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Reisenden nicht gefährdet oder belästigt werden.
(2) Von der Mitnahme sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Reisende verletzt werden können,
(3) Sofern der Reisende zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl, einen Kinderwagen o. ä. angewiesen ist, richtet sich die Pflicht zur Beförderung dieser Sache nach § 7. Soweit eine Beförderungspflicht nicht besteht, liegt die Entscheidung über die Mitnahme beim Verkehrs- und Betriebspersonal.
(4) Der Reisende hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und andere Reisende nicht gefährdet oder belästigt werden.
(5) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
(6) Die Mitnahme von Fahrrädern ist grundsätzlich kostenpflichtig und nur in Verbindung mit einem Reisenden zugelassen. Die Entgelte sind in der Preisliste veröffentlicht. Die Fahrradmitnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet:
1. Als Fahrräder gelten handelsübliche, einsitzige Zweiräder oder Tandems, auch mit fest verbundenen Kindersitzen, Fahrradkörben, -boxen und -taschen, die nicht über die Breite der Lenkstange und die Länge des Fahrrades hinausragen. Fahrräder mit Elektrohilfsmotor sind zugelassen; Mopeds und Mofas sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Tandems werden wie zwei Fahrräder behandelt.
2. Die Fahrräder dürfen nur an den eigens hierfür gekennzeichneten Stellen untergebracht werden. Das Be- und Entladen des Fahrrads erfolgt durch den Reisenden. Sind Vorrichtungen zur Transportsicherung des Fahrrades zugänglich, so sind diese zu nutzen. Weiterhin hat der Fahrgast Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht. Sind die Stellplätze für Fahrräder eines Fahrzeugs besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben. Bei gleichzeitigen Fahrtwünschen von Fahrgästen mit Kinderwagen oder Rollstühlen und Fahrgästen mit Fahrrädern werden Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen bevorzugt.
§ 15. Mitnahme von Tieren
(1) Für die Mitnahme von Tieren gilt § 14 sinngemäß.
(2) Für die Mitnahme von Hunden sind 5 € zu bezahlen, sofern die Hunde nicht gemäß den Absätzen (3) und (4) kostenlos mitgeführt werden dürfen. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen und müssen einen geeigneten Maulkorb tragen.
(3) Kleine Hunde (bis zur Größe einer Hauskatze) im Behältnis werden kostenfrei befördert.
(4) Kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern (Transportboxen) mitgenommen werden. Deren Beförderung ist kostenfrei.
(5) ausgebildete Begleithunde, die einen schwerbehinderten Menschen begleiten, bei denen der Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ oder das Merkzeichen „B“ oder „BL“ nicht gelöscht ist, sind kostenfrei zur Beförderung zugelassen Sie sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
(6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 16. Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der OLA, sofern die Sache in deren Betriebsmitteln oder -anlagen gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Zusendung per Nachnahme an den Verlierer.
(2) Die Haftung ist außer in den Fällen von durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter der OLA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten ausgeschlossen.
§ 17. Beförderung von behinderten Menschen nach SGB IX
Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr, deren Begleitpersonen sowie deren Krankenfahrstühlen und Begleithunden richtet sich nach den §§ 145 ff. des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und eine bei einem Versorgungsamt erworbene gültige Wertmarke vorgezeigt werden. Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen bzw. Begleithunden regeln ebenfalls die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Notwendigkeit der Begleitung muss auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt sein.
§ 18. Haftung
(1) Die OLA haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit des Reisenden oder von Sachen, die der Reisende an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen.
(2) Für Sachschäden haftet die OLA gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von € 1.000,-; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von der OLA oder ihren Mitarbeitern zurückzuführen sind.
(3) Die Haftung der OLA für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, unmittelbare und mittelbare Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Für Schäden am Fahrzeug die durch den Reisenden oder durch mitgeführte Tiere oder Sachen verursacht werden, haftet der Reisende bzw. der das Tier oder die Sache mitführende Reisende. Die verursachten Kosten sind vom Reisenden zu ersetzen.
§ 19. Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in sechs Monaten ab Kenntniserlangung. Unabhängig von der Kenntnis über die Existenz des Anspruchs verjährt dieser innerhalb von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 20. Verspätung oder Ausfall des Zuges / Fahrgastrechte im Schienenpersonenverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und ggf. daraus resultierenden Anschlussversäumnissen
Über die Regelungen des § 17 EVO hinaus besteht bei Verspätung oder Ausfall von Zügen kein Anspruch auf Entschädigung.
Insbesondere wird keine Gewähr für das Erreichen von Anschlusszügen übernommen. Die OLA wird jedoch im Falle des Ausfalls oder der verhinderten Weiterfahrt, soweit möglich, für eine Weiterbeförderung der Reisenden sorgen.
(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).
(2) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigung verlangen.
Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist und der Fahrgast über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurde oder die Ursachen offensichtlich waren:
a) betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
b) Verschulden des Fahrgastes,
c) Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
(3) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn
a) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als 60 Minuten absehbar ist.
Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
b) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens 20 Minuten absehbar ist.
Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einen weiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr), kann er von dem Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
c) der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist.
Der Fahrgast kann in diesem Fall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr erreichen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Aufwendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.
Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort nach den Punkten a) und b) zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der
- Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen und Bahnhöfen,
- elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen und Bahnhöfen,
- Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufs-stellen,
- Verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.
(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt,
a) ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises.
b) ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.
Die Entschädigung beträgt pauschal 0,40 EUR pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,
in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
(5) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss für die unter Absatz (5) und (6) genannten Fahrausweise mindestens 4,00 EUR betragen, das heißt, Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.
(6) Eine Erstattung oder Entschädigung kann nur erfolgen, wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätung zum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.
(7) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend machen. Die Erstattung oder Entschädigung erfolgt mit dem Fahrgastrechte-Formular zusammen mit den beigefügten Unterlagen und Belegen.
(8) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird.
§ 21. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der OLA. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.
Stand: 01.07.2009